Zur Rückgabepflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich eines Dienstwagens

ArbG Trier, Urteil vom 17.10.2012 – 4 Ca 487/12

Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer und seine Rückgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber, so wird diese Rückgabepflicht – vorbehaltlich besonderer Anhaltspunkte im Einzelfall – nicht von einer Ausgleichsklausel erfasst, die die Parteien im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses noch vor Ablauf der Kündigungsfrist in einen Beendigungsvergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO aufnehmen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,– € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Kraftfahrzeugs.

2 Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.06.2005 bis 31.12.2009 als Verkäufer im Außendienst beschäftigt. § 4 seines Arbeitsvertrages lautet auszugsweise wie folgt:

3 „Herrn A. wird zur Kundenbetreuung ein adäquater Firmenwagen zur Verfügung gestellt … Der Pkw steht ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung … Im Falle einer Kündigung ist der Firmenwagen mit dem letzten Arbeitstag bzw. dem Tag der Freistellung ohne Zahlung eines finanziellen Ausgleiches am Hauptsitz C-Stadt abzugeben.“

4 Mit Schreiben vom 29.10.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2009. Das Schreiben enthält unter anderem folgenden Passus:

5 „Der Firmenwagen steht Ihnen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung. Der Firmenwagen ist unverzüglich mit dem Ende des Arbeitsvertrages im ordnungsgemäßen Zustand und mit allen Papieren und Schlüsseln am Sitz der Gesellschaft zurückzugeben.“

6 Am 10.12.2009 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht C-Stadt-V einen am 18.12.2009 bestandskräftig gewordenen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO, der unter Ziffer 5. folgende Regelung enthält:

7 „Mit diesem Vergleich sind sämtliche weiteren wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, sowie der Rechtsstreit 9 Ca 9494/09 erledigt.“

8 Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verweigerte der Kläger die Herausgabe seines Dienstwagens unter Berufung auf die im Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel. Nachdem ihm die Beklagte mit der Erstattung einer Strafanzeige gedroht hatte, gab er ihr den Wagen am 04.02.2010 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück. Mit der vorliegenden, im April 2012 erhobenen Klage verfolgt er sein Herausgabeverlangen gerichtlich weiter.

9 Der Kläger vertritt die Ansicht, die in dem gerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel erfasse auch den seinerzeitigen Anspruch der Beklagten auf Rückgabe des Firmenwagens. Dass sie als Leasingnehmer zu dessen Herausgabe an den Leasinggeber verpflichtet sei, könne nicht zu seinen Lasten gehen.

10 Der Kläger beantragt,

11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn das Kraftfahrzeug Citroën C5 Kombi, amtliches Kennzeichen: …, herauszugeben.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Sie vertritt die Ansicht, etwaige Ansprüche des Klägers seien verwirkt. Zudem habe sie ihm zu keiner Zeit Eigentum oder ein Nutzungsrecht an dem Wagen über die Dauer des Leasingvertrages hinaus einräumen dürfen. Die Übertragung solcher Rechte hätte einer eindeutigen positiven Regelung bedurft, zumal der Kläger gewusst habe, dass sie den Wagen nur geleast habe. Im übrigen habe sie den Wagen an den Leasinggeber zurückgegeben, welcher ihn am 17.12.2011 weiterverkauft habe.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu.

17 1. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass der Vergleich eine sog. große Ausgleichsklausel in Bezug auf „sämtliche“ Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beinhaltet und Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen grundsätzlich weit auszulegen sind. Insofern ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 31.07.2002 NZA 2003, 100, 102 f.; 19.11.2003 AP Nr. 50 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; 08.03.2006 NZA 2006, 854, 856 f.; 11.10.2006 AP Nr. 9 zu § 5 EFZG) der Umfang einer Ausgleichsklausel durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Danach ist der in der auszulegenden Erklärung verkörperte maßgebliche Wille der Parteien festzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sind die wechselseitigen Erklärungen der Parteien jeweils aus Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie dieser sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Diese Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut sämtliche den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen, wie etwa die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, den Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage. Dabei sind Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen, da die Parteien ihr Arbeitsverhältnis in der Regel abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen wollen, gleichgültig, ob sie bei Vergleichsschluss daran dachten oder nicht.

18 Von diesem Grundsatz gibt es indes mehrere in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Ausnahmen wie etwa Zeugnisansprüche, Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung oder sachenrechtliche Ansprüche (vgl. zusammenfassend DLW/Dörner, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2011, Kap. 3 Rn. 4860 ff. mwN). Ob der Kläger vorliegend einen sachenrechtlichen oder lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an dem Kraftfahrzeug geltend macht, kann vorliegend offen bleiben. Sein Herausgabeanspruch wird von der Ausgleichsklausel schon deshalb nicht erfasst, weil sich derartige Klauseln nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig nicht auf solche Ansprüche erstrecken, die objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei ihrer Vereinbarung auch subjektiv unvorstellbar waren (BAG 17.04.1970 AP Nr. 32 zu § 133 BGB; 11.10.2006 AP Nr. 9 zu § 5 EFZG; aus der Literatur etwa ErfK/Preis, 12. Aufl. 2012, § 611 BGB Rn. 406).

19 Seine Verpflichtung zur Rückgabe des Dienstwagens – der trotz Befugnis zur auch privaten Nutzung ein Dienstfahrzeug blieb – ergab sich klar und deutlich aus § 4 des Arbeitsvertrages und wurde im Kündigungsschreiben noch einmal bekräftigt, in welchem die Beklagte ausdrücklich auf die Rückgabepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinwies. Irgendwelche Einwände hiergegen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch hat der Kläger nicht behauptet, er habe seinerzeit aus irgendeinem Grunde davon ausgehen dürfen, den Dienstwagen, den die Beklagte – wie er wusste – selbst nur geleast hatte, dauerhaft behalten zu dürfen. Ihm war bewusst, dass die Beklagte den Wagen nach Ende der Leasingdauer an den Leasinggeber zurückgeben musste und konnte daher auch vor diesem Hintergrund vernünftigerweise nicht davon ausgehen, der Wagen verbleibe ungeachtet seiner Eigenschaft als Leasingobjekt bei ihm, der noch nicht einmal Vertragspartner des Leasinggebers war. Da über die Rückgabepflicht des Klägers zu keinem Zeitpunkt eine Unklarheit oder gar ein Streit bestand, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass er dieser seiner Pflicht nachkommen würde. Selbst wenn der Kläger dies im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits anders gesehen und damit ein übereinstimmender Wille der Parteien hinsichtlich der Reichweite der Ausgleichsklausel tatsächlich nicht existiert hätte, wären ihre Willenserklärungen nach der eingangs dargestellten Rechtsprechung gem. §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont eines vernünftigen Dritten auszulegen.

20 Danach durfte der Kläger die Willenserklärung der Beklagten nicht so verstehen, dass er durch die Ausgleichsklausel plötzlich seinen Dienstwagen „erwürbe“ und kostenlos auf unbestimmte Zeit behalten dürfte. Umgekehrt musste die Beklagte die Willenserklärung des Klägers nicht so verstehen, dass die Ausgleichsklausel eine bis dahin beiden Parteien bekannte und völlig unstreitige, ihrer Natur nach im Grunde auch selbstverständliche Pflicht zur Rückgabe des Dienstwagens erfassen und sozusagen in ihr Gegenteil verkehren können sollte.

21 Für diese Wertung spricht auch eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14.12.2011 NZA 2012, 501 ff.), nach der selbst eine große Ausgleichsklausel (sogar rein schuldrechtliche) Herausgabeansprüche des Arbeitgebers nach § 667 BGB in Bezug auf Sachen und Gegenstände, die er dem Arbeitnehmer zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit überlassen hat, gerade nicht erfasst. Das BAG führt insoweit vollkommen zutreffend aus, der Arbeitgeber müsse bei einem Vergleichsschluss „typischerweise nicht bedenken“, dass der Arbeitnehmer ihm zur Verfügung gestellte Sachen „nicht im räumlichen Machtbereich des Arbeitgebers belässt oder dorthin zurückführt, sondern sie abredewidrig mit nach Hause nimmt und behält“ (BAG 14.12.2011 NZA 2012, 501, 504). Auch hier musste die Beklagte nicht in Betracht ziehen, dass der Kläger sich nicht an die deutliche, bekannte und beiderseits akzeptierte vertragliche Rückgabepflicht halten, sondern unter Berufung auf die Ausgleichsklausel nach Abschluss des Vergleichs plötzlich versuchen würde, ein neues Recht zu erwerben, was vorher nicht nur nicht zur Debatte gestanden hatte, sondern durch die vertragliche Regelung vielmehr klar und deutlich ausgeschlossen war. Daher bestand nach dem objektiven Empfängerhorizont eines vernünftigen Dritten überhaupt kein Anlass, die Herausgabe durch die Ausgleichsklausel mit zu regeln, da die Frage einer solchen Herausgabepflicht bereits einvernehmlich und unmissverständlich geklärt, folglich also gar nicht mehr regelungsbedürftig war. Dass die allgemeine Ausgleichsklausel ausnahmsweise eine hiervon abweichende Rechtslage hätte begründen sollen, hätte der Kläger darzulegen und zu beweisen gehabt (vgl. hierzu BAG 14.12.2011 NZA 2012, 501, 504 Rn. 33 f.). Hierzu erfolgte indes kein Sachvortrag.

22 War der Rückgabeanspruch folglich nicht von der Ausgleichsklausel erfasst, bestand er unverändert wie im Arbeitsvertrag vereinbart fort, so dass der Kläger seinerseits von der Beklagten keine Herausgabe des Wagens verlangen kann.

23 2. Darüber hinaus wäre ein evtl. Herausgabeanspruch auch verwirkt.

24 a) Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen bestimmten Zeitraum nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage war (Zeitmoment) und sich der Schuldner wegen dieser Untätigkeit bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet hat und auch darauf einrichten durfte, dass der Berechtigte sein Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, so dass ihm deshalb dessen Befriedigung nicht zuzumuten ist (Umstandsmoment). Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung, d. h. der erforderliche Zeitablauf kann um so kürzer sein je gravierender die Umstände sind und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. zu Vorstehendem stellvertretend BAG 12.12.2006 NZA 2007, 393, 398; DLW/Dörner, Kap. 3 Rn. 4599).

25 b) Das Zeitmoment ist vorliegend erfüllt, da der Kläger den Wagen am 04.02.2010 zurückgegeben und seitdem über zwei Jahre gewartet hat, ehe er sein Begehren weiter verfolgte (vgl. insoweit die deutlich kürzeren Zeiträume im Rahmen von Zahlungsklagen bei LAG Köln 31.05.1996 – 11 Sa 140/96 [6 Monate]; LAG Schleswig-Holstein 18.09.1997 – 4 Sa 291/97; LAG Köln 05.02.1999 – 11 Sa 1146/98 [10 Monate]). Auch das Umstandsmoment liegt vor, da der Kläger das Fahrzeug ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zurückgab, die Beklagte aber angesichts des Streitgegenstandes jedenfalls nach zwei Jahren davon ausgehen durfte, der Kläger verfolge sein Anliegen nicht mehr weiter, zumal dieser um das Leasing und damit ihre Rückgabepflicht gegenüber dem Leasinggeber wusste und zudem seine Rückgabepflicht an sie unmissverständlich im Arbeitsvertrag geregelt war. Der Beklagten war es nicht zuzumuten, beispielsweise den Wagen dem Leasinggeber zu verwehren, nur um eventuelle fernliegende Herausgabeansprüche des Klägers bedienen zu können.

26 Auch aus diesem Grunde war die Klage abzuweisen.

B.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

C.

28 Die Streitwertentscheidung erging gem. § 3 ZPO. Dabei wurde den Angaben des Klägers in der Klageschrift gefolgt, da der Pkw zu Beginn der Leasingzeit im Januar 2009 vom Leasinggeber mit 31.908,48 € bewertet wurde und seitdem fast vier Jahre verstrichen sind.

D.

29 Die Berufung war vorliegend nicht gesondert zuzulassen, da es hierfür an den Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG fehlt.

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